Der Spruch "Geld hat man zu haben" ist allgemein
bekannt. Dass er auch im Mietrecht und sogar für sozialhilfebedürftige Mieter gilt, hat der
BGH heute klargestellt.
Grundsätzlich gilt im BGB, dass ein Schuldner nur dann in
Zahlungsverzug kommt, wenn er die Verspätung zu vertreten hat. Dafür muss der
Schuldner, wenn nichts anderes vereinbart wurde, entweder vorsätzlich oder fahrlässig
handeln. Wenn ein Schuldner also nichts dafür kann, dass seine Leistung
verspätet ist, kommt er auch nicht in Verzug.
Anders ist das aber bei Geldschulden. Hier gilt das Prinzip
der unbeschränkten Vermögenshaftung ohne Rücksicht auf ein Verschulden. Für
seine finanzielle Leistungsfähigkeit muss man immer einstehen, "Geld hat
man zu haben!"
In seiner heutigen Entscheidung (Urteil des VIII.Zivilsenats vom 4.2.2015 - VIII ZR 175/14)
hat der BGH dies erneut bestätigt. Ein auf Sozialhilfe angewiesener Mieter hatte rechtzeitig
beim zuständigen Sozialamt die Übernahme seiner Miete beantragt, aber innerhalb
von 3 Monaten keine Zahlungen erhalten. Da für 3 Monate keine Miete bezahlt wurde, kündigte der
Vermieter den Mietvertrag - laut BGH zu Recht!
Dass der Mieter die Übernahme
der Mietkosten rechtzeitig beantragt hatte sei irrelevant, da es sich eben um
eine Geldschuld handle. Eine Einschränkung sei auch bei sozialhilfebedürftigen
Mietern nicht notwendig, da jeder nicht rechtzeitig zahlende Mieter über die
Schonfrist des § 596 Abs. 3 BGB ausreichend geschützt sei. Nach § 596 Abs. 3 BGB
wird eine Kündigung unwirksam, wenn innerhalb von zwei Monaten nach
Rechtshängigkeit eines Räumungsanspruches die fällige Miete bezahlt wird und
innerhalb der letzen 2 Jahre von dieser Regelung kein Gebrauch gemacht wurde.
Daher: Auch im (sozialen) Mietrecht gilt: Geld hat man zu
haben! Zumindest alle zwei Jahre …